Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.0 Geltungsbereich
1.1 Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und der TotalEnergies Marketing Deutschland GmbH und/oder mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15ff. AktG gelten unsere vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Bedingungen“) sowohl für den gegenwärtigen Vertrag als auch als Rahmenvereinbarung für alle künftigen Verträge gleicher Art mit unseren Bestellern. Sämtliche Lieferungen, einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen (nachfolgend zusammenfassend auch: „Lieferungen“) erfolgen auf Basis dieser Bedingungen, soweit für bestimmte Geschäftsbereiche keine spezielleren Bedingungen gelten.
1.2 Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende andere Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt oder Zahlungen vorbehaltlos angenommen haben.
2.0 Vertragsschluss
2.1 Unsere Vertragsangebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Vereinbarungen werden erst durch mit eigenhändiger Unterschrift (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erteilte Auftragsbestätigung verbindlich. Wir bleiben auch berechtigt, einen Vertragsschluss herbeizuführen, indem wir Lieferungen vorbehaltlos ausführen werden oder Lieferungen ganz oder teilweise in Rechnung stellen.
2.2 Ein Vertragsangebot des Bestellers können wir innerhalb von zwei (2) Wochen nach seiner Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Bestellungen unwiderruflich. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss. Geht unsere Auftragsbestätigung verspätet beim Besteller ein, wird uns dieser unverzüglich hierüber informieren.
2.3 Weicht ein Bestätigungsschreiben des Bestellers von unserer Auftragsbestätigung ab oder erweitert oder beschränkt es diese, wird der Besteller die Änderungen als solche besonders hervorheben.
2.4 Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
3.0 Preise- und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, „ab Werk“ (EXW im Sinne der Incoterms 2020), ausschließlich Verpackung, Fracht, Auslösung und sonstiger Nebenkosten und zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Etwaige Minderbelastungs-, Kleinwasser-, Eiszuschläge gehen zu Lasten des Bestellers.
3.2 Soweit die Preisberechnung nach Mengen erfolgt, werden die maßgebenden Mengen im Lieferwerk oder -lager festgestellt. Bei Anlieferung durch Tankwagen erfolgt die Mengenmessung mit geeichten Messvorrichtungen. Die jeweils gemessenen Mengen werden dem Besteller bei Übergabe schriftlich mitgeteilt.
3.3 Soll zoll- oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vor der Auslieferung vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung geltenden Zoll und Steuersätze liefern.
3.4 Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf Kosten des Bestellers.
3.5 Unbeschadet sonstiger Vereinbarungen ist die vereinbarte Zahlung ohne Abzug auf unser Konto innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Bankgebühren und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
3.6 Im Falle des Zahlungsverzuges werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber nach den gesetzlichen Vorschriften.
3.7 Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei uns an.
3.8 Bei einer Gefährdung unserer Forderungen durch eine erhebliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die nach Vertragsschluss erkennbar wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Stellt der Besteller keine Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit innerhalb einer angemessenen Frist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unsere sonstigen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
3.9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserem Anspruch stehen. Gleiches gilt für Leistungsverweigerungsrechte des Bestellers.
4.0 Lieferungen und Liefertermine
4.1 Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ (EXW im Sinne der Incoterms 2020), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4.2 Bei frachtfreier Lieferung im Tankwagen erfolgt die Lieferung frei Haus.
4.3 Bei frachtfreier Lieferung im Kesselwagen erfolgt die Lieferung mit Übergabe an den Frachtführer, falls nicht ein anderer Übergabeort vereinbart ist. Der Besteller ist verpflichtet, die Kesselwagen unverzüglich zu entleeren und an die Versandstelle fracht- und spesenfrei zurückzusenden. Ist der Kesselwagen nicht innerhalb von 48 Stunden (bei Flüssiggasen innerhalb 96 Stunden) entleert und in unbeschädigtem Zustand dem Frachtführer zum Rücktransport übergeben worden, so werden dem Besteller von diesem Zeitpunkt an die anfallenden Mietzahlungen, Standgelder und sonstigen Kosten weiterbelastet.
4.4 Bei Lieferungen in Umschließungen des Bestellers sind wir nicht verpflichtet, diese auf Eignung, Dichtigkeit, Sauberkeit und Fassungsvermögen zu prüfen. Leihgebinde und -umschließungen sind unverzüglich zu leeren und sofort fracht- und spesenfrei, in reinem und unbeschädigtem Zustand zurückzusenden, mit Ausnahme solcher Gebinde, die marktüblich nicht rücknehmbar sind und mit der Lieferung in das Eigentum des Bestellers übergehen. Bei nicht restloser Entleerung vergüten wir den verbleibenden Rest nicht. Entstehende Reinigungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Gefahr für Verlust und Beschädigung der Umschließung bzw. des Gebindes vor Rückgabe trägt der Kunde.
4.5 Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine setzen die Klärung aller technischen Fragen, das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen und Unterlagen sowie die Einhaltung der bis dahin obliegenden Verpflichtungen des Bestellers voraus.
4.6 Wir schulden nur die Lieferung aus eigener Produktion. Reicht die Produktion nicht zur Versorgung aller Besteller aus, sind wir berechtigt, die Lieferungen verhältnismäßig zuzuteilen.
4.7 Die vereinbarten Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller als eingehalten, auch wenn die Lieferungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden können.
4.8 Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen zumutbar sind. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen.
4.9 Verletzt der Besteller schuldhaft eine Mitwirkungspflicht, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, den hieraus entstandenen Schaden einschließlich sämtlicher Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
5.0 Leistungsverzögerung
5.1 Im Falle der Verzögerung von Lieferungen oder sonstiger Leistungen richtet sich unsere Haftung unter den nachfolgenden Begrenzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Verzögerungsschaden des Bestellers ist für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, die aufgrund des Verzugs nicht in Betrieb genommen werden kann, insgesamt maximal 5 % dieses Nettopreises begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits.
5.2 Der Besteller kann wegen Verzögerung der Lieferung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben oder dem Besteller das Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung nicht zumutbar ist. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
5.3 Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.4 Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.
6.0 Gefahrübergang, Abnahme
6.1 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auch bei frachtfreier Lieferung, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, auf den Besteller über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind.
6.2 Wenn der Versand oder die Zustellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem sie ohne die vorgenannten Verzögerungen auf den Besteller übergegangen wäre.
6.3 Bei einer vereinbarten Abnahme hat der Besteller die Abnahme innerhalb von zwei (2) Wochen nach unserer Anzeige der Bereitschaft zur Abnahme vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen wird.
7.0 Streckengeschäfte
7.1 Für den Fall, dass wir nach Vereinbarung mit dem Besteller direkt an einen Abnehmer des Bestellers liefern (Streckengeschäft), hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass der Abnehmer unversteuertes oder zum ermäßigten Steuersatz versteuertes Mineralöl als sein Beauftragter in Besitz nimmt.
7.2 Der Besteller steht dafür ein, dass er und sein Abnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere für den Versand, die Lagerung und die Verwendung von unversteuertem oder zum ermäßigten Steuersatz versteuertem Mineralöl einhalten.
7.3 Der Besteller ist verpflichtet, uns von sämtlichen durch sein oder seiner Abnehmer Tun oder Unterlassen ausgelösten Zölle, Abgaben und Strafen auf erstes Anfordern freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller mangelndes Verschulden nachweist.
8.0 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Gegenstände der Lieferungen („Vorbehaltsware“) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt von anderen Sachen des Bestellers oder Dritter zu lagern sowie sie pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten gegen Einbruchsdiebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zum Neuwert zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Der Besteller ermächtigt uns bereits jetzt, alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen zu verfolgen.
8.3 Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sie gilt als Vorbehaltsware.
8.4 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Eine Verfügung über die Vorbehaltsware ist nur im ordentlichen Geschäftsgang des Bestellers gestattet. Der Besteller tritt uns sicherungshalber bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehen. Zur Einziehung der Forderung wird der Besteller hiermit ermächtigt. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung der Kontokorrent-Forderung an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten wird. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 8.3 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des entsprechenden Weiterveräußerungswertes dieser Miteigentumsanteile.
8.5 Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zur Veräußerung der Vorbehaltsware und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, falls der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt oder falls nach dem Abschluss des Vertrages eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Umstände des Bestellers erkennbar wird, die eine Forderung unsererseits gefährdet, insbesondere im Falle einer Einstellung der Zahlungen durch den Besteller oder eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Bei einem Widerruf der Einziehungsermächtigung sind wir berechtigt von dem Besteller zu verlangen, dass er unverzüglich Mitteilung über die übertragenen Forderungen macht und deren Schuldner nennt, jegliche zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Informationen bereitstellt, die entsprechenden Unterlagen herausgibt und die Schuldner über die Übertragung informiert.
8.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Dienstvertrags verwendet, so wird die Forderung des Bestellers aus dem Werk- oder Dienstvertrag im gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es in Ziffern 8.3, 8.4 bestimmt ist.
8.7 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
8.8 Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
9.0 Sachmängel
9.1 Wir schulden nur Ware mittlerer Art und Güte. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen sind nur Beschaffenheitsangaben der Kaufsache, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Wir gewähren keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
9.2 Der Besteller ist zu einer sorgfältigen Untersuchung der Lieferungen unverzüglich nach der Ablieferung verpflichtet, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Erkennbare Sachmängel sind spätestens fünf (5) Tage nach Ablieferung, verdeckte Sachmängel spätestens fünf (5) Tage nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
9.3 Wir behalten uns die Möglichkeit der Nachprüfung vor. Dafür muss die Ware im Originalzustand erhalten bleiben. Proben gelten nur dann als Nachweis für die tatsächlichen Eigenschaften der beanstandeten Ware, wenn uns Gelegenheit gegeben wurde, uns von einer einwandfreien Probenentnahme zu überzeugen. Im Reklamationsfall ist jeweils eine Probe und ein Rückstellmuster für eine eventuelle Gegenprobe zu entnehmen. Die Probe muss mindestens 1 Kg bzw. 1 Liter betragen. Das Rückstellmuster darf erst nach unserer Genehmigung vernichtet werden. Die Kosten der Nachprüfung tragen wir nur dann, wenn der Besteller nachweist, dass ein Mangel vorliegt. Anderenfalls sind wir berechtigt, Ersatz der Kosten der Nachprüfung vom Besteller zu verlangen.
9.4 Im Fall eines Sachmangels ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung, soweit der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Auch im Fall des Verkäuferregresses ist der Besteller abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb der dem Besteller von seinem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Käufer entbehrlich ist, so dass der Besteller uns keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kann.
9.5 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Nacherfüllungsort unser Sitz.
9.6 Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller - unbeschadet sonstiger Rechte - unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Etwaige gesetzliche Selbstvornahmerechte des Bestellers bleiben unberührt.
9.7 Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Sachmangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.
9.8 Wir haften nicht für Mängel, die aufgrund natürlicher Abnutzung oder nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel, entstehen.
10.0 Schadensersatz und Aufwendungsersatz
10.1 Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund (Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, unerlaubte Handlung etc.), nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht im Fall
a) von Aufwendungsersatzansprüchen nach § 439 Abs. 3 BGB oder § 445a Abs. 1 BGB,
b) von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, c) einer Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes,
d) einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
e) der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder
f) einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften. Im Fall von Verzögerungsschäden gilt Ziffer 5 vorrangig gegenüber dieser Ziffer 10.
10.2 Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10.3 Soweit unsere Haftung nach dieser Ziffer 10 begrenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Organe und gesetzlichen Vertreter.
11.0 Verjährung
11.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen eines Sach- oder Rechtsmangels (Schadensersatz statt oder neben der Leistung, Aufwendungsersatzansprüche, Minderung, Rücktritt oder Nacherfüllung) beträgt ein (1) Jahr. Abweichend davon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist
a) in Bezug auf sämtliche Ansprüche und Rechte des Bestellers im Fall von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter, die zur Herausgabe der Sache berechtigen), § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634 a Nr. 2 (Bauwerke und -sachen; Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk), § 445b BGB (Rückgriffsansprüche im Lieferantenregress), oder im Fall eines arglistigen Verschweigens des Mangels durch uns sowie im Fall von Schadensersatzansprüchen zusätzlich
b) bei einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie grob fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen.
11.2 Nachbesserung oder Ersatzlieferung werden von uns grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir es gegenüber dem Besteller ausdrücklich erklären. Mit Ausnahme eines ausdrücklich erklärten Anerkenntnisses beginnt mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung keine neue Verjährung. Die gesetzlichen Bestimmungen über Hemmung, Neubeginn und Unterbrechung bleiben unberührt.
11.3 Für sonstige Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf Mängel des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, wird die regelmäßige Verjährungsfrist auf 2 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche entsprechend Ziffer 11.1 b).
12.0 Höhere Gewalt
12.1 Ist die Durchführung eines Vertrages durch höhere Gewalt oder von uns nicht zu vertretende, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbare Umstände beeinträchtigt, insbesondere wegen Teil- oder Generalmobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, kriegerischer oder kriegsähnlicher Handlungen oder Zustände, unmittelbarer Kriegsgefahr, staatlicher Interventionen oder Steuerungen im Rahmen der Kriegswirtschaft, währungs- und handelspolitischer Maßnahmen oder sonstiger hoheitlicher Maßnahmen, behördlicher oder politischer Willkürakte, Aufruhr, Terrorismus, Naturkatastrophen, Unfällen, Arbeitskämpfen, wesentlicher Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) von nicht nur kurzfristiger Dauer, Epidemien, Behinderungen der Verkehrswege oder sonstiger ungewöhnlicher Verzögerungen des Transports jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer, - so sind die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien suspendiert und verlängern sich die zur Durchführung der Lieferungen vorgesehen Fristen und Termine entsprechend, gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, einem Zulieferer oder Subunternehmer auftreten. Der Besteller verpflichtet sich, mit uns über eine entsprechende Anpassung des Vertrages hinsichtlich der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere Vertragspreis) zu verhandeln.
12.2 Soweit eine Vertragsanpassung infolge höherer Gewalt wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
12.3 Gesetzliche oder in diesen Bedingungen geregelte Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
12.4 Unbeschadet der vorstehenden Ziffern 12.1 – 12.3, haften wir nicht für Verzögerungen oder sonstige Verletzungen bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen, die direkt oder indirekt durch den Ausbruch des Coronavirus bzw. die andauernde Pandemie (COVID 19) und die entsprechenden Maßnahmen („Corona-Krise“) verursacht werden. Wir werden allerdings wirtschaftlich angemessene Maßnahmen zur Begrenzung der möglichen Auswirkungen der Krise auf die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten ergreifen. Auf unser Verlangen und nach Benachrichtigung des Bestellers sind unsere vertraglichen Verpflichtungen suspendiert, solange die Corona-Krise bzw. deren Aus- oder Nachwirkungen die Vertragserfüllung verhindern oder verzögern. Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Wenn die Suspendierung als Folge der Corona-Krise einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen überschreitet, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
13.0 Vertraulichkeit
13.1 Der Besteller verpflichtet sich, Know-how und Betriebsgeheimnisse, die er bei der Durchführung des jeweiligen Vertrages von uns erfährt und sämtliches Know-how, das nicht allgemein bekannt ist („Informationen“), gegenüber Dritten geheim zu halten und seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.
13.2 Von der Verpflichtung in Ziffer 13.1 ausgenommen sind Informationen, die (a) dem Besteller bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite rechtmäßig bekannt gemacht werden; b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; (c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen.
13.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach der Abwicklung des jeweiligen Vertrages für zehn (10) Jahre fort.
13.4 Sofern wir in Zusammenhang mit und für die Zwecke des mit uns geschlossenen Vertrages Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten, werden wir die geltenden Datenschutzvorschriften (insbesondere DSGVO und BDSG) beachten. Wir gewährleisten, dass insoweit nur Personen Zugriff auf personenbezogene Daten haben, deren Zugriff zu diesem Zweck erforderlich ist und die zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden. Wir sichern zu, dass etwaige Verarbeitungen personenbezogener Daten ausschließlich im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erfolgen, soweit nicht etwas Abweichendes schriftlich vereinbart ist.
14.0 Export
14.1 Die Vertragserfüllung durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
14.2 Der Besteller hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Liefergegenstände oder der von uns erbrachten sonstigen Leistungen an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er dabei die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
14.3 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Besteller uns nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns gelieferten Liefergegenstände oder der von uns erbrachten sonstigen Leistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.
14.4 Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen, die gegen uns von Behörden oder sonstigen Dritten wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.
15.0 Schlussbestimmungen
15.1 Leistungs- und Erfüllungsort für Zahlungspflichten ist Berlin.
15.2 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
15.3 Soweit in diesen Bedingungen nicht abweichend bestimmt, bedarf es zur Wahrung der Schriftform weder einer eigenhändigen Unterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen per E-Mail oder Telefax genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen. Soweit auf „Tage“ verwiesen wird, sind Kalendertage gemeint.
15.4 Gerichtsstand ist Berlin; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
15.5 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNKaufrecht/CISG).